Satzung
des Turn- und Sportvereins Sauerlach e.V.

§1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins, Geschäftsjahr

a)    Der im Jahre 1925 gegründete Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Sauerlach e.V.“. Er hat seinen Sitz in Sauerlach und ist in das Vereinsregister eingetragen.

b)    Die Vereinsfarben sind weiß-blau.

c)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Aufgaben und Zweck des Vereins

a)        Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in
Abhaltung von geordnetem Turn-, Sport- und Spielbetrieb,
Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen, Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern/Trainern.

b)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

c)    Der Verein ist politisch und konfessionell neutral

§3 Mitgliedschaft in Verbänden

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und der für die einzelnen in seinen Abteilungen betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbände. Der Vereinsrat (§ 13) entscheidet über Erwerb oder Aufgabe der Mitgliedschaft in Sportverbänden und entsprechenden anderen Organisationen. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die von den Verbänden erlassenen Bestimmungen (Satzung, Spielordnung, Statuten) an.

§4 Mitgliedschaft

a)    Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Jugendmitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

b)    Ordentliches Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat

c)    Jugendliche werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Jugendmitglieder geführt.

d)    Außerordentliches Mitglied ist, wer wegen besonderer Leistungen (sportlicher oder funktioneller Art) durch den Vereinsrat hierzu ernannt wird.

e)    Zum Ehrenmitglied bzw. Ehrenvorstand des Vereins kann durch den Vereinsrat ernannt werden, wer sich hervorragende Verdienste um die Förderung des Sports im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen erworben hat. Die Zahl der Ehren-vorstände ist auf zwei begrenzt.

f)    Juristische Personen und andere Vereinigungen mit rechtlicher Selbständigkeit können Mitglieder werden; für sie wird der Mitgliedsbeitrag gesondert vereinbart.

§5 Aufnahme in den Verein

a)    Die Mitgliedschaft wird in Textform beantragt, bei Jugendlichen jedoch nur mit schriftlicher Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

b)    Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Abteilungsleitung der Abteilung, der der Antragsteller beitreten will, mit einfacher Stimmenmehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft zum angegebenen Eintrittsdatum.

c)    Die Ablehnung des Aufnahmeantrages wird schriftlich mitgeteilt; eine Pflicht zur Begründung besteht nicht.

d)    Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen und Ordnungen des Vereins und der Verbände, sowie den Vorschriften der Abteilungen.
Die Satzung des Vereins ist auf der Internetpräsenz veröffentlicht. Auf Wunsch erhält das Mitglied ein gedrucktes Exemplar der Satzung ausgehändigt.

Das Mitglied stimmt der Speicherung, Verarbeitung und Nutzung seiner personen-bezogenen Daten zu, soweit es für Vereins- und Verbandszwecke erforderlich ist.

§6 Rechte der Mitglieder

a)    Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Vereinssatzung oder sonstiger Ordnungen am Vereinsleben teilzunehmen.

b)    Sie können bei den Abteilungen, bei welchen sie gemeldet sind, unter Beachtung der Anordnungen der Übungsleiter und der für die einzelnen Abteilungen geltenden Regeln und Bestimmungen, Sport treiben.

c)    Alle Mitglieder sind im Rahmen der Satzungsbestimmungen — nach mindestens einmonatiger Zugehörigkeit zum Verein — ab dem vollendeten 16. Lebensjahr stimmberechtigt.

d)    Wählbar sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Abweichend davon besteht für Wahlen zur Abteilungsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres.

§7 Pflichten der Mitglieder

Zum Pflichtenkreis der Mitglieder gehören:
a)    Zahlung von Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge, Einhaltung der Vereinssatzung und der Abteilungsordnungen.

b)    Den Anordnungen des Vorstands, der Abteilungsleitungen sowie der von den Vereinsorganen bestellten Ausführungsorgane und Ausschüsse ist in allen Vereins- und Sportangelegenheiten, auf die sich die Zuständigkeit des betreffenden Organs bezieht, Folge zu leisten.

§8 Beendigung der Mitgliedschaft

a)    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

b)    Die Austrittserklärung ist in Textform an die Abteilung zu erklären; diese hat unverzüglich den Vorstand des Hauptvereins in Kenntnis zu setzen.

c)        Der Austritt kann jeweils nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat erklärt werden.

d)    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung/Ordnung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Mehrheit. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss kann der Ausge-schlossene innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung Einspruch beim Vereinsrat einlegen. Dieser entscheidet über den Einspruch endgültig.

e)    Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

f)    Ein Mitglied kann in einem minder schweren Fall eines Verstoßes nach § 8 d) anstelle eines Ausschlusses nach vorheriger Anhörung vom Vorstand durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von EUR 250,00 und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welcher der Verein angehört, gemaßregelt werden.

g)    Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mit Einschreibebrief zuzustellen.

h)        Mit dem Wirksamwerden des Austritts oder Ausschlusses erlischt die Mitgliedschaft. Das ausscheidende Mitglied hat sämtliche in seiner Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörende Gegenstände und Unterlagen an die Abteilung herauszugeben.
Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden Verpflichtungen. Eine Rückerstattung von Beiträgen, die vor dem Austritt oder Ausschluss fällig wurden, erfolgt nicht.

§9 Mitgliedsbeitrag

a)    Der jeweilige Beitrag, den die Abteilungen für jedes Mitglied an den Hauptverein zu entrichten haben, wird vom Vereinsrat festgesetzt.

b)    Der Mitgliedsbeitrag für die jeweilige Abteilung wird von der Abteilungsmitglieder-versammlung unter Beachtung der vom Freistaat Bayern für Förderzwecke fest-gesetzten Mindestbeträge festgesetzt.

c)    Der Mitgliedsbeitrag wird in der Regel für die Dauer eines Jahres im Voraus im ersten Kalendervierteljahr durch das Abbuchungsverfahren eingehoben.

§10 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

a)    Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

b)    Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung – auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG – ausgeübt werden.

c)    Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz b) trifft über eine Ehrenamtspauschale beim Vereinsvorstand der Vereinsrat über eine Ehrenamtspauschale in der Abteilung der Vereinsvorstand auf Vorschlag der Abteilungsleitung über Spielervergütungen jeder Art und Höhe sowie bei Übungsleitervergütungen, die den steuerlich zulässigen Jahresfreibetrag übersteigen, die Abteilungsleitung, die aber der Zustimmung des Vorstands bedarf.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

d)    Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer ange-messenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

e)    Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vereinsrat ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, Beschäftigte anzustellen.

f)     Zur Regelung weiterer Einzelheiten kann der Vereinsrat eine Finanzordnung des Vereins erlassen.

§ 11 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:
a)    Die Mitgliederversammlung
b)    Der Vorstand
c)    Der Vereinsrat
d)    Der Ehrenrat

§12 Der Vereinsvorstand

a)    Der Vorstand besteht aus dem
aa)    1. Vorsitzenden
bb)    2. Vorsitzenden
cc)    3.Vorsitzenden
dd)    Schatzmeister.

b)    Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, von den übrigen Vorsitzenden vertreten ihn jeweils 2 gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende und der Schatzmeister zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle von dessen Verhinderung berechtigt sind.

c)    Der Vorstand wird jeweils für 3 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

d)    Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsrat innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzuzuwählen, es sei denn, der Vereinsrat beschließt die Einberufung der Mitgliederversammlung zwecks Neuwahl.

e)    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung; diese ist vom Vereinsrat zu genehmigen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er darf Geschäfte bis zum Betrag von Euro 10.000,00 im Einzelfall ausführen; ausgenommen hiervon sind Grundstücksgeschäfte jeglicher Art, einschließlich der Aufnahme von Belastungen.
f)    Im Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsrates, oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitglieder-versammlung.

g)    Die Beschränkungen haben nur Wirkung für das Innenverhältnis.

§13 Der Vereinsrat

a)    Der Vereinsrat besteht aus:
aa)    dem Vorstand des Vereins
bb)    den Vorsitzenden der Abteilungen oder deren Beauftragten
cc)    den überfachlichen Jugendleitern
dd)    dem Schriftführer des Vereins

b)    Der Vereinsrat beschließt in allen Angelegenheiten, die ihm durch die Satzung zugewiesen sind, im übrigen in den Fragen, die das Verhältnis der Abteilungen untereinander oder zum Hauptverein betreffen.

Weiter nimmt er Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

c)    Dem Vereinsrat können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden.

d)    Der Vereinsrat tritt mindestens viermal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen.

e)    Über die Sitzungen des Vereinsrates ist ein Protokoll anzufertigen.

f)    Der Vereinsrat beschließt über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehren-vorständen.

g)    Der Vereinsrat beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit im Einzelfall nichts anderes vorgeschrieben ist.

Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Abteilungsleiter bzw. deren Vertreter und zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

h)    Jede Abteilung hat im Vereinsrat eine Stimme.
i)    Die Einberufung des Vereinsrats erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Einladung in Textform mit einer Frist von einer Woche.

§14 Mitgliederversammlung
a)    Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins.

b)    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.

c)    Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
aa)    Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
bb)    Entgegennahme des Kassenberichtes
cc)    Entlastung des Vorstandes
dd)    Neuwahl des Vorstandes und Schriftführers
ee)    Wahl des Ehrenrates
gg)    Wahl von einem oder zwei überfachlichen Jugendleitern
hh)    Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften
ii)    Anträge, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, sind als Dringlichkeits-anträge zu behandeln. Die Behandlung eines Dringlichkeitsantrags kann nur erfolgen, wenn dies von der Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der abge-gebenen gültigen Stimmen beschlossen wird. Dringlichkeitsanträge, die auf eine Änderung der Satzung, eine Änderung des Vereinszwecks oder auf eine Auf-lösung des Vereins hinzielen, sind unzulässig.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen so rechtzeitig gestellt werden, dass sie bei der Einladung bekannt gegeben werden können,
jj)    Alle anderen Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

d)    Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für drei Jahre einen mindestens zweiköpfigen  Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

e)    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand spätestens 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung in der Vereinszeitung (Gemeindeblatt) sowie auf der Internetpräsenz des Vereins. Mitglieder, die nicht im Gemeindebereich wohnen, müssen in Textform (Schriftform oder email) geladen werden. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse/email-Adresse gerichtet ist.

f)    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

g)    Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Bei Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften sowie Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der an-wesenden Mitglieder erforderlich.

h)    Leiter der Versammlung ist der 1. Vorsitzende oder ein aus der Mitte des Vorstands bestimmtes Vorstandsmitglied, wenn nicht die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter wählt.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungs-leiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

i)        Der Vorstand soll eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Auf Verlangen von einem Fünftel aller Mitglieder oder eines Beschlusses des Vereinsrates muss er sie einberufen.

§15 Ehrenrat

a)    Der Ehrenrat besteht aus 3 Vereinsmitgliedern, von denen eines den Vorsitz führt. Er wird für die Dauer von jeweils 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

b)    Aufgaben des Ehrenrates sind:
aa)    Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Abteilungen, soweit die Vereinsinteressen hiervon berührt sind.
bb)    Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder der Vereinsorgane (z.B. bei Verletzung der Schweigepflicht)

c)    Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

d)    An einer Abstimmung im Ehrenrat darf nicht teilnehmen, wer:
an dem Verfahren beteiligt ist,
mit dem Antragsteller oder Beschuldigten verwandt oder verschwägert ist,
in einem anderen beim Ehrenrat anhängigen Verfahren Beschuldigter ist.

§16 Abteilungen

a)    Im Verein werden für die verschiedenen Sportarten nach Bedarf eigene Abteilungen eingerichtet und durch den Vereinsrat beschlossen

b)    Der Sport- und Spielbetrieb wird in diesen Abteilungen durchgeführt und zwar unter der verantwortlichen Leitung der Abteilungsvorstände. Der Abteilungsvorstand ist dem Vereinsvorstand für den ordnungsgemäßen Abteilungsbetrieb verantwortlich. Gegen Entscheidungen des Vereinsvorstandes besteht Einspruchsrecht beim Vereinsrat.

c)    Jede Abteilung muss für die Abteilungsleitung wenigstens einen Vorsitzenden, einen stell-vertretenden Vorsitzenden und einen Kassier bestellen und die Erfüllung der sportlichen Aufgaben und der Verpflichtungen gegenüber dem Gesamtverein und dem Vereinsvorstand gewährleisten. Die Abteilungsleitungen sind insbesondere auch persönlich für den sachgemäßen und wirtschaftlich zweckmäßigen Einsatz der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel und deren ordnungsgemäße Abrechnung verant-wortlich.

Die Abteilungsversammlung wählt für jeweils zwei Jahre den Abteilungsvorstand und einen mindestens zweiköpfigen  Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

Jede Abteilung soll sich eine eigene Abteilungsordnung geben, die vom Vorstand genehmigt werden muss. Gibt es keine eigene Abteilungsordnung, gilt sinngemäß die Satzung des Hauptvereins.

d)    Die Abteilungen sind berechtigt — zur Aufrechterhaltung eines geordneten Sportbetriebes — neben dem Vereinsbeitrag ihre Abteilungsmitglieder zusätzlich finanziell in Anspruch zu nehmen (z. B. Aufnahmegebühr, Sonderumlage).

e)    Die Wahl der Abteilungsleiter erfolgt alle 2 Jahre durch die stimmberechtigten Abteilungsmitglieder.

f)    Die Abteilungsvorstände erhalten die Vollmacht, den Verein im Rahmen der Abteilungszuständigkeit zu vertreten. Der Abschluss von Sponsoring- oder ähnlichen Verträgen sowie die Übernahme von Verpflichtungen für den Verein ist nur im Einvernehmen mit dem Vorstand zulässig. Von einer einzelnen Abteilung geschaffene Anlagen, Geräte, Einrichtungen oder dergleichen können dieser Abteilung, die dann auch die ausschließliche Unterhaltspflicht trifft, zur ausschließlichen oder bevorzugten Benutzung überlassen werden.

g)    Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

Bei Auflösung oder Aufhebung einer Abteilung gehen die Verfügungsbefugnis über Bank- und Sparguthaben sowie die vorhandenen Sportgeräte und Gegenstände jeder Art an den Hauptverein zur freien Verwendung über.

h)    Für Verbindlichkeiten, welche der Hauptverein zugunsten einer Abteilung auf Wunsch der Abteilung eingeht, haften nicht die Mitglieder der anderen Abteilungen, sondern ausschließlich die Mitglieder dieser Abteilung.

i)    Die Abteilungen sind innerhalb des Vereins finanziell und verwaltungsmäßig eigenständig.
Ihre Anlagen (Plätze, Gebäude) werden von den Abteilungsmitgliedern selbst verwaltet, instand gehalten und erforderlichenfalls instand gesetzt, soweit nicht die Gemeinde Sauerlach als Grund- und Gebäudeeigentümer dafür zuständig ist.

j)    Zur Aufrechterhaltung eines geordneten Sportbetriebes hat jede Abteilung das Recht eine Aufnahmesperre auszusprechen.

k)    Die Abteilungen haben Abschriften ihrer Jahres- und Kassenberichte innerhalb eines Monats nach der Abteilungsversammlung dem Vereinsvorstand zu übermitteln.
§17 Auflösung des Vereins oder Änderung des Vereinszwecks

a)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen. Auch dann bedarf eine Auflösung einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

b)    Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

c)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Sauerlach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.

d)    Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die im § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§18 Salvatorische Klausel

a)    Ist oder wird eine in dieser Satzung enthaltene Bestimmung unwirksam, so bleibt der übrige Teil der Satzung hiervon unberührt.

b)    Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ergänzen, die dem Sinn und Zweck des Vereins und dem von ihm verfolgten Ziel möglichst nahe kommt.

§19 Sonstige Bestimmungen

a)    Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein eine Geschäfts-, Finanz-, Disziplinar- und Ehrenordnung. Diese werden mit einfacher Stimmenmehrheit vom Vereinsrat beschlossen oder geändert und gelten für alle Organe des Vereins und entsprechend auch für die Abteilungen, soweit die Satzung nichts anderes festlegt.

b)    Der Vereinsrat kann Unterausschüsse einsetzen, die beratende und vorbereitende Funktionen haben.

c)    Die Ordnungen gelten nur intern und sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 20 Ermächtigung

Der Vorstand ist ermächtigt, Ergänzungen und Änderungen dieser Satzung und künftiger Satzungsbeschlüsse vorzunehmen, soweit sie nach Ansicht des Registergerichts für die Eintragungsfähigkeit oder nach Ansicht des Finanzamtes für Körperschaften zur Erhaltung von Gemeinnützigkeit und Steuerbegünstigung erforderlich sind und den Sinn der betreffenden Bestimmungen und die mit ihnen verfolgten Absichten sowie die Zwecke des Vereins nicht verfälschen. Er hat die Mitglieder von solchen Änderungen unverzüglich schriftlich oder auf elektronischem Weg (Email) zu unterrichten. Unbeschadet der zwischenzeitlichen Gültigkeit seiner Entscheidung hat er in solchen Fällen auf Verlangen eines Zehntels der Vereins-mitglieder unverzüglich eine Mitgliederversammlung zu berufen, die dann die erforderlichen satzungsändernden Beschlüsse zu fassen hat.

§21 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde gemäß Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 20.05.2010 beschlossen und tritt mit der Eintragung in Kraft.

Sauerlach, den 20.05.2010